Diese Stellungnahme wurde in der Folge den Gesuchsgegnerinnen sowie dem abgelehnten Schiedsrichter zur Kenntnis gebracht (act. 27). Mit Eingabe vom 1. März 2012 ging eine weitere Stellungnahme der Gesuchsgegnerinnen ein (act. 31), welche der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht wurde (act. 33). Weitere Stellungnahmen gingen in der Folge nicht ein. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Sachverhalt