4. In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 Frist angesetzt zur freigestellten Stellungnahme zu den Eingaben der Gesuchsgegnerinnen sowie des abgelehnten Schiedsrichters (act. 19). Innert erstreckter Frist reichte die Gesuchstellerin am 29. November 2011 eine Stellungnahme zu den Akten, in welcher sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren ausdrücklich festhielt (act. 23). Diese Stellungnahme wurde in der Folge den Gesuchsgegnerinnen sowie dem abgelehnten Schiedsrichter zur Kenntnis gebracht (act. 27).