2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 12'000.- zu leisten (act. 5). Dieser ist bei der Obergerichtskasse fristgerecht eingegangen (act. 9). Weiter wurde der Vertretung der Gesuchsgegnerinnen in besagter Verfügung Frist zur Einreichung einer sie für das vorliegende Verfahren legitimierenden Vollmacht angesetzt (act. 5). Mit Eingabe vom 12. August 2011 wurden die entsprechenden Vollmachten der Gesuchsgegnerinnen zu den Akten gereicht (act. 7 und act. 8/1-4).