{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110009_2012-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110009-O8.pdf", "Checksum": "8339143cf8135fdff3ee92ce36919762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:44:11", "Checksum": "44ce657aa5f050c5fab8d1bb2f8aaa9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\nNach Auffassung des Bundesgerichts sollen Entscheide staatlicher Gerichte über\nein Ablehnungsgesuch nicht mehr überprüfbar, also absolut endgültig sein (BGE\n128 III 330, 332). Dieser Entscheid erging jedoch zu Art. 180 Abs. 3 IPRG. In der\nLehre sind die Auffassungen dazu im Zusammenhang mit Art. 180 Abs. 3 IPRG\ngeteilt. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass auch die Ablehnungsentscheide staatlicher Gerichte indirekt mit dem Schiedsspruch angefochten werden\nkönnen. Andere sprechen sich dagegen aus (vgl. Weber-Stecher, a.a.O., N 36 f.\nzu Art. 369 mit Hinweisen).\n\nDer Botschaft ist zu entnehmen, dass Art. 369 Abs. 5 ZPO auch für die staatlichen Gerichte anwendbar ist, die einen Ablehnungsentscheid fällen (S. 7397).\nDer Gesetzgeber hat sich also für eine indirekte Überprüfbarkeit von Ablehnungsentscheiden staatlicher Gerichte entschieden. Entsprechend steht gegen den vor-\n- 19 -\n\nliegenden Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, er kann jedoch mit der\nSchiedsbeschwerde gegen den (nächstmöglichen) Schiedsspruch nach Art. 392\ni.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden (ebenso: Weber-Stecher, a.a.O.,\nN 38 zu Art. 369; Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 10 zu Art. 369; Schnyder/Pfisterer,\na.a.O., N 11 zu Art. 369).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass Dott. Ing. G._____ wegen Befangenheit/Vorbefassung im Schiedsverfahren zwischen der A._____\nAG ... und der ARGE F._____, bestehend aus der B._____, der C._____\nAG, der D._____ AG und der E._____, nicht als Schiedsrichter bestellt werden kann.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 12'000.- festgesetzt und den Gesuchsgegnerinnen auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet.\nDie Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.- zu ersetzen.\n\n3. Die Gesuchsgegnerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu entrichten.\n\n4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n\n- den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der\nGesuchstellerin\n- die Vertreterin der Gesuchsgegnerinnen, fünffach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerinnen\n- den abgelehnten Schiedsrichter, Dott. Ing. G._____ (auf dem Rechtshilfeweg)\n- die Obergerichtskasse\n- 20 -\n\nZürich, 16. August 2012\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}