{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110009_2012-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110009-O8.pdf", "Checksum": "8339143cf8135fdff3ee92ce36919762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:44:11", "Checksum": "44ce657aa5f050c5fab8d1bb2f8aaa9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder dem Wortlaut von\nZiff. 7.8 des Versicherungsvertrages noch den übrigen Umständen Hinweise dafür\nentnehmen lassen, dass die Parteien zunächst ein Schlichtungsverfahren und\nhernach ein Schiedsverfahren vorsehen wollten. Vielmehr deutet alles darauf hin,\ndass es sich auch bei den beiden Parteischiedsrichtern um Schiedsrichter im eigentlichen Sinne handelt und nicht um Schlichter. Damit kann bereits durch Auslegung der Schiedsklausel deren Bedeutung festgestellt werden, weshalb die von\nden Gesuchsgegnerinnen angerufene Unklarheitenregel nicht zu Anwendung\nkommt. Handelt es sich bei den beiden Parteischiedsrichtern um Schiedsrichter\nim eigentlichen Sinne, finden die Art. 353 ff. ZPO und damit insbesondere Art. 367\nZPO auch auf sie Anwendung.\n\n4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der von den Gesuchsgegnerinnen bezeichnete Schiedsrichter Dott. Ing. G._____ zu Recht von der Gesuchstellerin als befangen abgelehnt wurde.\n\n4.1. Die Ablehnungsgründe richten sich vorliegend nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Art. 367 ZPO zählt verschiedene Gründe auf, welche zur Ablehnung eines vorgeschlagenen Schiedsrichters führen. Nach Art. 367 Abs. 1 lit. c\nZPO kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen. Es müssen objektive Umstände vorliegen, die Anlass zu ernsthaften und berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des betroffenen Schiedsrichters geben. Die Abhängigkeit oder Parteilichkeit muss also nicht tatsächlich vorliegen oder bewiesen\nwerden. Es reicht, wenn die objektiven Umstände derart sind, dass sie bei einer\n\"vernünftigen Drittperson\" berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit hervorrufen\n(Weber-Stecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 17 zu Art. 367). Dies gilt nach Lehre\nund Rechtsprechung auch für die Parteischiedsrichter (Schnyder/Pfisterer, in: Sut-\nter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 16 ff. zu Art. 367).\n\n4.2. Wie bereits ausgeführt ist unbestritten und auch belegt, dass der von den\nGesuchsgegnerinnen als Schiedsrichter ernannte Dott. Ing. G._____ von diesen\n- 17 -\n\nals Berater für die Verhandlungen mit der Gesuchstellerin beigezogen wurde und\nin den letzten Jahren als Berater der Gesuchsgegnerinnen an mehreren Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien teilgenommen hat (Gesuchstellerin:\nact. 1 S. 3; Gesuchsgegnerinnen: act. 16 S. 4; Dott. Ing. G._____: act. 18 S. 2;\nvgl. auch act. 4/7-9). Unbestritten ist sodann auch, dass die Gesuchsgegnerinnen\nDott. Ing. G._____ bzw. die H._____ damit beauftragten, eine verhandlungsfähige\nGrundlage zu erarbeiten, um die zwischen den Parteien verhärteten Standpunkte\neiner Lösung zuzuführen. Zu diesem Zweck erstellte Dott. Ing. G._____ bzw. die\nH._____ das Gutachten vom 25. Juni 2010 (Gesuchstellerin: act. 1 S. 4; Gesuchsgegnerinnen: act. 16 S. 4).\n\n4.3. Bei dieser Sachlage bestehen klarerweise berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit von Dott. Ing. G._____. Dieser bestreitet in seiner Stellungnahme\nsinngemäss, befangen zu sein (act. 18). Dabei verkennt er jedoch, dass bereits\nder Anschein der Befangenheit genügt, eine tatsächliche Befangenheit aber nicht\nvorliegen muss. Zu Recht bestreitet er nicht, dass vorliegend ein Anschein der\nBefangenheit besteht. Dass Dott. Ing. G._____ - wie die Gesuchsgegnerinnen\ngeltend machen (act. 16 S. 8) - die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung\ndes Mandates erfüllt, soll vorliegend nicht in Zweifel gezogen werden, ist jedoch\nfür die Frage der Befangenheit bzw. des Anscheins der Befangenheit nicht von\nBedeutung.\n\n4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit von Dott. Ing. G._____ bestehen. In Gutheissung des Gesuchs der\nGesuchstellerin ist damit festzustellen, dass Dott. Ing. G._____ im mit Eingabe\nvom 17. Juni 2011 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen der Gesuchstellerin\nund den Gesuchsgegnerinnen nicht als Schiedsrichter bestellt werden kann.\n\n5. Für die Ersetzung eines Schiedsrichters gilt das gleiche Verfahren wie für\ndie Ernennung (Art. 371 Abs. 1 ZPO analog). Der durch die Gesuchsgegnerinnen\nernannte und von der Gesuchstellerin zu Recht abgelehnte Schiedsrichter Dott.\nIng. G._____ ist somit durch die Gesuchsgegnerinnen gemäss den Vorgaben in\nZiff. 7.8 des Versicherungsvertrages zu ersetzen.\n- 18 -\n\nV. Kosten und Rechtsmittel\n\n1. Die Gesuchstellerin obsiegt hinsichtlich des Begehrens um Feststellung eines Ablehnungsgrundes gegenüber Dott. Ing. G._____ und damit vollständig.\n\nDie Kosten des Gerichtsverfahrens sind in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG\nauf Fr. 12'000.- festzusetzen und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu\nverrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerinnen sind zu verpflichten,\nder Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den geleisteten\nund mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen\n(Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Gesuchsgegnerinnen sind sodann zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre\nAufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu entrichten.\n\n2. Gemäss Art. 369 Abs. 3 ZPO obliegt der Entscheid über die Ablehnung eines Schiedsrichters - wenn die Parteien wie vorliegend nichts anderes vereinbart\nhaben - dem nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gericht als einziger Instanz. Nach Art. 369 Abs. 5 ZPO kann der Entscheid über die Ablehnung\nnur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden.\n\n"}