{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110009_2012-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110009-O8.pdf", "Checksum": "8339143cf8135fdff3ee92ce36919762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:44:11", "Checksum": "44ce657aa5f050c5fab8d1bb2f8aaa9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n2.4. Im Weiteren sind nach Ziff. 7.8 Abs. 5 des Versicherungsvertrages die übereinstimmenden Entscheide der beiden Parteischiedsrichter sowie allfällige Entscheide des dritten Schiedsrichters für die Parteien verbindlich. Die Gesuchstellerin weist deshalb zu Recht darauf hin, dass auch dort, wo sich das Verfahren nur\nvor den beiden Parteischiedsrichtern abspielt, bei Einstimmigkeit der beiden Parteischiedsrichter verbindlich über die Rechte und Pflichten der Parteien entschieden wird. Auch dies spricht gegen die Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens.\n\n2.5. Der Einwand der Gesuchstellerinnen, die \"Schiedsrichter\" seien gemäss\nZiff. 7.8 Abs. 4 des Versicherungsvertrages nicht an juristische Formalitäten gebunden, weshalb es sich in der ersten Stufe nicht um ein Schiedsgerichtsverfahren handeln könne, vermag nicht zu überzeugen. Abs. 4 spricht von \"gli arbitri\"\nund unterscheidet nicht zwischen den beiden Parteischiedsrichtern und dem dritten Schiedsrichter, welcher auch nach Ansicht der Gesuchsgegnerinnen ein\nSchiedsrichter im eigentlichen Sinne ist. Aus der Systematik ergeben sich keine\n- 14 -\n\nHinweise dafür, dass sich Abs. 4 einzig auf die beiden Parteischiedsrichter beziehe, nicht jedoch auf den dritten Schiedsrichter. Aus Ziff. 7.8 Abs. 4 können die\nGesuchsgegnerinnen somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ganz im Gegenteil\nunterscheidet auch Abs. 4 nicht zwischen den Parteischiedsrichtern und dem dritten Schiedsrichter, was gegen die Annahme eines vorangehenden Schlichtungsverfahrens spricht. Offen bleiben kann im vorliegenden Zusammenhang, ob eine\nderartige Regelung für ein Schiedsverfahren überhaupt zulässig ist.\n\n2.6. Die Darstellung der Gesuchsgegnerinnen, wonach Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages so zu verstehen sei, dass jede Partei einen Schlichter bezeichne\nund diesem eine zivilrechtliche Vollmacht zum Abschluss einer Vergleichsvereinbarung erteile, findet im Wortlaut von Ziff. 7.8 keine Stütze und erscheint auch\nnicht als lebensnah.\n\n2.7. Fehl geht das Argument der Gesuchsgegnerinnen, dass es sich bei den Parteischiedsrichtern nicht um Schiedsrichter im eigentlichen Sinn handeln könne, da\ndiese nicht verpflichtet seien, in allen strittigen Punkten ein definitives Urteil zu fällen. Es ist keineswegs zwingend, dass ein Schiedsgericht über alle strittigen Fragen entscheidet. Wesentlich ist, dass es für beide Parteien verbindlich über strittige Fragen entscheiden kann. Dies ist vorliegend gemäss Ziff. 7.8 Abs. 5 eindeutig\nder Fall. Zudem sind die Parteischiedsrichter - wie die Gesuchstellerin zutreffend\nausführt - durchaus verpflichtet, über sämtliche strittigen Punkte zu entscheiden.\nLiegt jedoch keine Einstimmigkeit vor bzw. sind sich die beiden Parteischiedsrichter nicht einig, kann bei zwei Schiedsrichtern logischerweise keine Entscheidung\nergehen. In diesem Fall sind die noch offenen Punkte dem dritten Schiedsrichter\nzu unterbreiten.\n\n2.8. Richtig ist, dass in Ziff. 7.8. Abs. 7 des Versicherungsvertrages vorgesehen\nist, dass jede Partei den von ihr bezeichneten Schiedsrichter bezahlt (act. 4/1\nS. 19). Dies ist zwar unüblich, spricht für sich allein jedoch nicht gegen ein\nSchiedsgericht, solange die Schiedsrichter bei der Entscheidfindung von den Parteien unabhängig sind.\n- 15 -\n\n2.9. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerinnen ihr Schreiben\nvom 17. Juni 2011 selber ausdrücklich als \"Anzeige zur Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens\" und Dott. Ing. G._____ als \"Schiedsrichter\", nicht als \"Schlichter\", bezeichneten. Zudem forderten sie die Gesuchstellerin auf, ihrerseits einen\n\"Schiedsrichter\", nicht einen \"Schlichter\", zu ernennen (act. 4/2 S. 2 und S. 4).\nAuch Dott. Ing. G._____ spricht ausnahmslos von seiner Ernennung als \"Schiedsrichter\" (act. 18).\n\n2.10. Und schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn der Ansicht der Gesuchsgegnerinnen gefolgt und von einem Schlichtungsverfahren ausgegangen\nwürde, Dott. Ing. G._____ dennoch abgelehnt werden könnte. In der Vereinbarung der Parteien ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die beiden Schlichter/Schiedsrichter unabhängig sein müssen (\"arbitri liberi\"). Die Erklärung der Gesuchsgegnerinnen, wonach \"arbitri liberi\" nicht bedeute, dass die Parteischiedsrichter unabhängig und unparteilich im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO sein\nmüssen, sondern lediglich zum Inhalt habe, dass sie frei und unabhängig von Instruktionen der Parteien entscheiden sollen (act. 16 S. 9), findet zum einen im\nWortlaut der Vereinbarung keine Stütze. Zum anderen scheinen die Gesuchsgegnerinnen selbst davon nicht überzeugt zu sein, führen sie doch an anderer Stelle\naus, die Parteien blieben jederzeit als Auftraggeber Herr des Mandates bzw. hätten jederzeit die Möglichkeit, Weisungen zu erteilen oder das Mandat zu beenden\n(act. 31 S. 5). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch in der von den Gesuchsgegnerinnen als Beispiel eingereichten Vereinbarung der Vereinigung\nSchweizerischer Strassenfachleute, in welcher vorab ein Schlichtungsverfahren\nvorgesehen ist, ausdrücklich festgehalten ist, dass auch die Schlichter von den\nParteien unabhängig sein müssen (Urk. 32/3 S. 9). Sodann wird in dieser Vereinbarung klar zwischen der Schlichtungsstelle bzw. den Schlichtern und dem\nSchiedsgericht bzw. den Schiedsrichtern unterschieden (Urk. 32/3 S. 2, 3, S. 8 ff.\nund S. 12 ff.), was in Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages gerade nicht der Fall\nist. Auch aus der Vereinbarung der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute vermögen die Gesuchsgegnerinnen somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.\n- 16 -\n\n"}