{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110009_2012-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110009-O8.pdf", "Checksum": "8339143cf8135fdff3ee92ce36919762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:44:11", "Checksum": "44ce657aa5f050c5fab8d1bb2f8aaa9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n1. Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht von einer tatsächlichen Willensübereinstimmung auszugehen\nist, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften\nund mussten (anstatt vieler: BGE 118 III 123 E. 4.b.aa, 126 III 119 E. 2.a, 130 III\n554 E. 3.1). Das primäre Auslegungsmittel ist der Wortlaut der von den Parteien\nverwendeten Worte (BGE 131 III 611 f., 133 III 409). Im Weiteren von Bedeutung\nsind die Umstände wie Ort, Zeit, das Verhalten der Parteien, die Interessenlage\nder Parteien, die Verkehrsübung etc. (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008,\nN 1212 ff.). In diesem Zusammenhang kann auch die Unklarheitenregel herangezogen werden. Sie besagt, dass im Zweifel diejenige Bedeutung vorzuziehen ist,\ndie für den Verfasser der auszulegenden Bestimmung ungünstiger ist. In der\nSchweizerischen Praxis wird die Unklarheitenregel vor allem für die Auslegung\nAllgemeiner Bedingungen herangezogen. In keinem Fall aber darf diese Regel allein schon deswegen angewandt werden, weil die Auslegung strittig ist. Sie\nkommt erst dann zum Zuge, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen und die\nbestehenden Zweifel nicht anders behoben werden können (Gauch/Schluep,\na.a.O., N 1231 f. mit weiteren Hinweisen).\n\n2. Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages, deren Formulierung gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung der Gesuchsgegnerinnen von der Gesuchstellerin stammt (act. 16 S. 3), ist deshalb aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten\nUmständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Entgegen der\n- 12 -\n\nAnsicht der Gesuchsgegnerinnen kommt die Unklarheitenregel nur dann zum\nTragen, wenn der Sinn von Ziff. 7.8 auch aufgrund einer Auslegung nicht ermittelt\nwerden kann.\n\n2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verb \"dirimere\" gemäss Wörterbuch die\nBedeutung von \"beilegen, schlichten\" hat (vgl. Il nuovo Dizionario Sansoni, Te-\ndesco-Italiano, Italiano-Tedesco, 4. Auflage, Sansoni 2000, S. 1222). In der juristischen Terminologie wird dieses Verb jedoch häufig mit der Bedeutung \"entscheiden\" verwendet (vgl. BGE 135 III 483, 125 I 389, worin das Verb \"dirimere\"\nausdrücklich für ein Schiedsgericht verwendet wird, welches einen Streit anstelle\nder staatlichen Gerichte entscheidet). Aus der Verwendung des Verbs \"dirimere\"\nlässt sich somit nicht schliessen, dass die Parteien ein vorhergehendes Schlichtungsverfahren vereinbaren wollten. Die Gesuchsgegnerinnen weisen jedoch zu\nRecht darauf hin, dass in der Übersetzung der Gesuchstellerin das Verb \"dirimere\" mit \"schlichten\" übersetzt wurde (vgl. act. 32/4 S. 20). Dies mag zwar ein Indiz\nfür die Darstellung der Gesuchsgegnerinnen sein. Zu beachten ist jedoch, dass\ndas Wort \"arbitro\" in derselben Übersetzung mit \"Schiedsrichter\" übersetzt ist,\ndass der Titel von Ziff. 7.8 \"Schiedsgericht bei Streitfällen\" lautet und dass die\nEntscheide der beiden Parteischiedsrichter - wie auch diejenigen des dritten\nSchiedsrichters - als \"Schiedssprüche\" bezeichnet werden (vgl. act. 32/4 S. 20).\nInsofern ist die Übersetzung von Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages genau wie\ndas Original der genannten Ziffer auslegungsbedürftig, die Formulierungen in der\nÜbersetzung deuten insgesamt jedoch eher auf die Vereinbarung eines Schiedsgerichts hin.\n\n2.2. Der Begriff \"arbitro\" kann zwar Schiedsrichter oder Schlichter bedeuten\n(vgl. Il nuovo Dizionario Sansoni, Tedesco-Italiano, Italiano-Tedesco, 4. Auflage,\nSansoni 2000, S. 1063), die Bedeutung \"Schiedsrichter\" ist jedoch geläufiger und\ninsbesondere im Rahmen von rechtlichen Ausführungen üblich (vgl. BGE 108 Ia\n308, 110 Ia 56; vgl. auch die italienische Fassung der Art. 353 ff. ZPO). Sodann\nist darauf hinzuweisen, dass \"arbitrare\" \"schiedsrichten/als Schiedsrichter fungieren\" bedeutet und \"arbitrato\" mit \"Schiedsgerichtsbarkeit\", \"Schiedsgericht\" oder\n\"Schiedsspruch/Schiedsurteil\" übersetzt wird (vgl. Il nuovo Dizionario Sansoni,\n- 13 -\n\nTedesco-Italiano, Italiano-Tedesco, 4. Auflage, Sansoni 2000, S. 1063). Eine Bedeutung im Zusammenhang mit \"schlichten\" kommt diesen Begriffen nicht zu.\n\n2.3. Wesentlich ist, dass in der Schiedsklausel nicht nur die Parteischiedsrichter,\nsondern auch der dritte Schiedsrichter - welcher unbestrittenermassen Schiedsrichter im eigentlichen Sinn ist - durchwegs und ohne irgendeine Differenzierung\nals \"arbitro\" bzw. als \"gli arbitri\" bezeichnet werden. Wären tatsächlich - wie die\nGesuchsgegnerinnen geltend machen - zunächst zwei Schlichter und erst in einem nächsten Schritt ein Schiedsrichter gewollt gewesen, hätte man unterschiedliche Bezeichnungen gewählt. In Ziff. 7.8 Abs. 5 wird sowohl für die Entscheide\nder Parteischiedsrichter als auch für die Entscheide des dritten Schiedsrichters\ndie Bezeichnung \"le pronunce\", also \"die Entscheide\", verwendet (vgl. Il nuovo\nDizionario Sansoni, Tedesco-Italiano, Italiano-Tedesco, 4. Auflage, Sansoni 2000,\nS. 1549). Sodann steht die ganze Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages unter dem\nTitel \"Arbitrato in caso di controversia\". Dem Wortlaut von Ziff. 7.8 lässt sich somit\nkeine Unterscheidung zwischen einem Schlichtungs- und einem Schiedsgerichtsverfahren entnehmen.\n\n"}