{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110009_2012-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110009-O8.pdf", "Checksum": "8339143cf8135fdff3ee92ce36919762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:44:11", "Checksum": "44ce657aa5f050c5fab8d1bb2f8aaa9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\ntet, in allen strittigen Punkten ein definitives Urteil zu fällen. Ein Schiedsgerichtsverfahren bedinge, dass das Schiedsgericht über alle strittigen Fragen entscheide\n(act. 16 S. 7). Es sei nicht von Bedeutung, dass Dott. Ing. G._____ den Begriff\n\"arbitri\" mit \"Schiedsrichter\" übersetzt habe. Die Funktion der \"arbitri\" sei nicht\naufgrund der Bezeichnung, sondern aufgrund des Inhaltes der Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages zu bestimmen. Dott. Ing. G._____ verfüge im vorliegenden Fall\nüber grosse Kenntnisse, was seine Eignung als Schlichter bekräftige. Ziff. 7.8\nAbs. 7 des Versicherungsvertrages sehe vor, dass jede Partei den von ihr eingesetzten Schlichter bezahle. Dies führe automatisch zu einem Mandatsverhältnis\n(act. 16 S. 8). Die Formulierung \"arbitri liberi\" habe für das Schlichtungsverfahren\ndie Bedeutung, dass die Schlichter nach ihrer Ernennung unabhängig von Instruktionen der Parteien nach einer Lösung suchen und diese bei Einigkeit verbindlich\nfür die Parteien vereinbaren (act. 16 S. 9).\n\n3. Dott. Ing. G._____ erklärte in seiner Stellungnahme vom 13. September\n2011, er verhalte sich immer objektiv und sachlich, obwohl er stets von einer bestimmten Partei ernannt und bezahlt werde, um ihre Interessen zu vertreten. Die\nTatsache, dass er in den letzten Jahren in diesem Fall schon tätig gewesen sei,\nkompromittiere seine professionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht.\nAuch wenn der Versicherungsvertrag die Ernennung eines Schiedsrichters durch\neine Partei vorsehe, werde seine Beurteilung weiterhin stets objektiv und professionell und unparteiisch erfolgen (act. 18).\n\n4. In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2011 führte die Gesuchstellerin\naus, Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages spreche sowohl mit Bezug auf die Parteischiedsrichter als auch mit Bezug auf den von diesen ernannten Schiedsrichter\neinheitlich und ausschliesslich von \"arbitro\" bzw. \"arbitri\", was üblicherweise\n\"Schiedsrichter\" bedeute. Zudem könne ein Schlichter per definitionem nichts alleine verbindlich entscheiden (act. 23 S. 4). Ziff. 7.8 Abs. 4 des Versicherungsvertrages, wonach die Schiedsrichter nicht an juristische Formalitäten gebunden seien, gelte aufgrund seiner Stellung und Systematik nicht nur für das Verfahren vor\nden beiden Parteischiedsrichtern, sondern ebenso für das Verfahren vor dem\nEinzelschiedsrichter. Die Gesuchsgegnerinnen selber gäben zu, dass die beiden\n- 10 -\n\nParteischiedsrichter nach ihrer Ernennung nach einer Lösung in den strittigen\nPunkten suchen würden, und zwar frei und unabhängig von Parteiinstruktionen.\nDamit seien die Parteien - auch nach Meinung der Gesuchsgegnerinnen - nicht\nmehr Herr ihrer Rechts- und Prozessstandpunkte. Dies aber habe nichts mehr mit\nSchlichten zu tun, sondern mit Entscheiden und Richten (act. 23 S. 5). In Ziff. 7.8\nAbs. 5 der Police werde sowohl mit Bezug auf die übereinstimmenden Entscheide\nder beiden Parteischiedsrichter als auch mit Bezug auf allfällige Entscheide des\nEinzelschiedsrichters einheitlich von \"le pronunce\", d.h. Urteilssprüchen, und nicht\nvon Urteilsspruch und Vergleichsvereinbarung gesprochen. Die von den Parteien\nernannten Schiedsrichter seien sehr wohl verpflichtet, über alle strittigen Punkte\neine Entscheidung zu treffen. Wo dies allerdings mangels Einstimmigkeit nicht gelinge, könne bei zwei Schiedsrichtern logischerweise auch keine Entscheidung\nergehen. In diesem Fall seien die noch offenen Punkte dem dritten Schiedsrichter\nals Einzelschiedsrichter zur Entscheidung vorzulegen (act. 23 S. 6). \"Arbitri liberi\"\nbedeute übersetzt \"unabhängige Schiedsrichter\", was wiederum bedeute, dass\nauch die von den Parteien ernannten Schiedsrichter unabhängig sein müssen\n(act. 23 S. 7).\n\n5. In einer weiteren Stellungnahme vom 1. März 2012 machten die Gesuchsgegnerinnen geltend, zweistufige Verfahren wie hier (Schlichtungsverfahren und\nanschliessendes Schiedsgerichtsverfahren) seien insbesondere für grössere und\nkomplexere Streitfälle durchaus üblich, wobei sie auf die Empfehlung Nr. 641 510\n\"Streiterledigung\" des VSS Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute verwiesen (act. 31 S. 2). In der durch die Gesuchstellerin veranlassten deutschen\nÜbersetzung von Ziff. 7.8 Abs. 1 des Versicherungsvertrages sei das Verb \"dirimere\" mit \"schlichten\" übersetzt worden. Der Wortlaut sei insofern klar (act. 31\nS. 2 f.). Dass es sich bei den für die erste Stufe des Schlichtungsverfahrens beauftragten Schiedsrichtern nicht um formelle Schiedsrichter i.S.v. Art. 353 ff. ZPO\nhandle, ergebe sich auch daraus, dass jede Partei die Vergütung des Honorars\nund der Aufwendungen des von ihr ernannten \"Schiedsrichters\" zu tragen habe,\nund zwar unabhängig vom Ergebnis und dem Ausgang des Verfahrens (act. 31\nS. 4). Ziff. 7.8 Abs. 4 des Versicherungsvertrages, wonach die Schiedsrichter von\n- 11 -\n\nallen juristischen Formalitäten entbunden seien, wäre für ein formelles Schlichtungsverfahren rechtswidrig (act. 31 S. 4 f.).\n\nII. Materielles\n\n"}