{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-08-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110009_2012-08-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110009-O8.pdf", "Checksum": "8339143cf8135fdff3ee92ce36919762"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:44:11", "Checksum": "44ce657aa5f050c5fab8d1bb2f8aaa9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.08.2012 PG110009\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPO\n\n3. Die Parteien trafen keine Rechtswahl. Zu berücksichtigen ist, dass seit dem\n1. Januar 2011 in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung\n(ZPO) gilt, welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst.\nDiese kommt zur Anwendung, wenn das Verfahren - wie das Vorliegende - am\n1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 407 Abs. 4 ZPO e contrario).\nDas vorliegende Verfahren richtet sich somit nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.\n-7-\n\n4. Wurde - wie vorliegend - eine Schiedsklausel vor Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 geschlossen, beurteilt sich ihre\nGültigkeit nach dem für sie günstigeren Recht (Art. 407 Abs. 1 ZPO). Die\nSchiedsklausel ist den Anforderungen in Art. 357 f. ZPO entsprechend gültig vereinbart worden. Damit erübrigt sich eine Prüfung nach bisherigem Recht.\n\n5. Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet\nein Gericht als einzige Instanz u.a. für die Ablehnung von Schiedsrichtern\n(Art. 356 Abs. 2 ZPO). Wie bereits ausgeführt hat das Schiedsgericht seinen Sitz\nin Zürich. Nach § 46 GOG ist das Obergericht das zuständige Gericht gemäss\nArt. 356 Abs. 2 ZPO. Die Zuständigkeit des Obergerichts für das vorliegende Verfahren ist damit gegeben und wird von den Gesuchsgegnerinnen ausdrücklich\nanerkannt (act. 16 S. 3).\n\n6. Da die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, kommt\nArt. 369 ZPO zu Anwendung. Die Gesuchsgegnerinnen leiteten mit Schreiben\nvom 17. Juni 2011 das Schiedsverfahren ein, indem sie Dott. Ing. G._____ als\nSchiedsrichter bezeichneten (act. 4/2). Innert der dreissigtägigen Frist gemäss\nArt. 369 Abs. 2 ZPO wurde dieser von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7.\nJuli 2011 abgelehnt (act. 4/3-4). Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 bestritt Dott. Ing.\nG._____ die Ablehnung, weshalb die dreissigtägige Frist gemäss Art. 369 Abs. 3\nZPO mit der Eingabe der Gesuchstellerin vom 27. Juli 2011 gewahrt ist (act. 2).\n\nIV. Standpunkte der Parteien\n\n1. Die Gesuchstellerin führte zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen\naus, dem Verb \"dirimere\" komme vorliegend nicht die Bedeutung von \"schlichten\"\nzu, was bereits aus der Natur der Sache und der Aufgabe bzw. Kompetenz, welche den beiden Parteischiedsrichtern gemäss Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages zukommen solle, ersichtlich sei. Auch dort, wo sich das Verfahren nur vor den\nbeiden Parteischiedsrichtern abspiele, werde verbindlich über die Rechte und\nPflichten der Parteien entschieden, sofern sich die Parteischiedsrichter einig seien. Dies habe offenkundig nichts mit Schlichten zu tun. Dem Schlichten sei be-\n-8-\n\ngriffsimmanent, dass dabei nichts entschieden oder verbindlich festgelegt werde.\nEin Schlichter versuche, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen und\nhabe keine Möglichkeit, verbindlich über die geltend gemachten Ansprüche zu\nentscheiden. Von einem Schlichtungsverfahren unter Einbezug und Beteiligung\nder Parteien sei in Ziff. 7.8 des Versicherungsvertrages nicht die Rede. Ebenso\nwenig könnten die Parteischiedsrichter einen blossen Vergleichsvorschlag ausarbeiten, den die Parteien alsdann annehmen oder ablehnen könnten. Gemäss\nZiff. 7.8 des Versicherungsvertrages seien die übereinstimmenden Entscheide der\nParteischiedsrichter für die Parteien verbindlich und es würden damit verbindlich\nRechte und Pflichten festgelegt. Damit handle es sich klarerweise um Schiedsrichter, weshalb namentlich Art. 353 ff. ZPO zur Anwendung gelangten. Auch\nDott. Ing. G._____ bezeichne in seinem Antwortschreiben auf das Ablehnungsbegehren seine Tätigkeit als Schiedsrichter und nicht als Schlichter, worauf er zu\nbehaften sei (Urk. 1 S. 6 ff.)\n\n2. Die Gesuchsgegnerinnen machten geltend, der Versicherungsvertrag sei\nvon der Gesuchstellerin verfasst und den Gesuchsgegnerinnen vorgegeben worden. Nach der Unklarheitenregel verdiene im Zweifel diejenige Bedeutung einer\nVertragsklausel den Vorzug, die für ihren Verfasser die ungünstigere sei (act. 16\nS. 3). In der ersten Stufe sei kein Schlichtungsverfahren vereinbart, was bereits\ndaraus hervorgehe, dass nach Ziff. 7.8 Abs. 4 des Versicherungsvertrages die\n\"Schiedsrichter\" nicht an juristische Formalitäten gebunden seien. Diese Vertragsbestimmung könne sich nur auf ein Schlichtungsverfahren und nicht auf ein\nSchiedsgerichtsverfahren beziehen (act. 16 S. 5 f.). Die Gesuchstellerin gebe zu,\ndass das Verb \"dirimere\" viele verschiedene Bedeutungen haben könne. Die Unklarheit bzw. Mehrdeutigkeit dieses Begriffes habe die Gesuchstellerin als Verfasserin der Police zu vertreten. Dem Begriff \"dirimere\" sei diejenige Bedeutung beizumessen, welche für die Gesuchstellerin die ungünstigere sei. Dass dem Verb\n\"dirimere\" die Bedeutung von \"schlichten\" zukomme, ergebe sich insbesondere\ndaraus, dass die \"arbitri\" von allen juristischen Formalitäten befreit seien (act. 16\nS. 6). Die Ernennung eines Schlichters mit der Ermächtigung, in strittigen Punkten\neine Vergleichsvereinbarung verbindlich abzuschliessen, bedeute nichts anderes\nals eine zivilrechtliche Vollmacht. Sodann seien die beiden \"arbitri\" nicht verpflich-\n-9-\n\n"}