3. Mit derselben Verfügung vom 27. Juni 2011 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 4). Die Zustellung der Verfügung an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 13. September 2011 (act. 6 und 7). Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (vgl. dazu Berti in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], 2. Auflage, Basel 2007, N 13 zu Art.