Zins von 8 % seit 30. Dezember 2009. Die weiteren Ansprüche wurden abgewiesen (act. 2/3 S. 14). 2. Am 20. Juni 2011 liess die zwischenzeitlich von der B._____ & Cie. AG zur A._____ AG umfirmierte Schiedsklägerin und Gesuchstellerin (act. 2/2) um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin am 23. Februar 2011 (act. 2/5) zugestellten Schiedsspruch vom 22. Februar 2011 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2011 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5).