a BGG direkt mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfechtbar (Grundmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 31 zu Art. 362). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem durch den Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Vorschuss wird ihm zurückerstattet. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Fr. 2'000.- zu ersetzen.