Bei negativen Ernennungsentscheiden des gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gerichts handelt es sich infolge des dadurch bewirkten Abschlusses des Schiedsverfahrens um einen Endentscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 356 Abs. 2 ZPO). Auch bei einer Erledigung zufolge Rückzugs des Gesuches handelt es sich um einen negativen Ernennungsentscheid, das Verfahren endet, ohne dass ein Schiedsrichter ernannt wird. Ein solcher Entscheid ist gemäss Art. 72 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG direkt mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfechtbar (Grundmann, in: Sutter-Somm/