6. Als Prozesskosten gelten auch die Parteientschädigungen. Nach § 15 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis Fr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- als angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie nicht verlangt wurde (vgl. act. 1 S. 2, act. 12, act. 18 S. 5 sowie Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom -8-