5. Nach dem Gesagten sind die Kosten des Gerichtsverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 GebV). In Anwendung von § 13 GebV ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Diese Gebühr ist mit dem durch den Gesuchsteller geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilsprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 98).