4. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So kann zwar vertreten werden, dass sich die Parteien auf die staatliche Gerichtsbarkeit geeinigt und insofern einen Vergleich geschlossen haben. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens kam es aber nicht zu einem Vergleich. Enthält ein Vergleich keine Regelung der Prozesskosten, werden diese nach Art. 106-108 ZPO verteilt (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann sind entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin die Bestimmungen über die Kostenauflage bei einem Schiedsverfahren vorliegend nicht analog anwendbar.