Von Gesetzes wegen standen der Gesuchsgegnerin - wie bereits ausgeführt - lediglich dreissig Tage zur Verfügung. Einseitig kann die Gesuchsgegnerin diese Frist nicht zu ihren Gunsten verlängern. Einen Schiedsrichter bezeichnete sie erst mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (act. 11/2). Dass sie bereit wäre, sich vor einem ordentlichen Gericht einzulassen, erwähnte sie erstmals mit Schreiben vom 26. April 2011 (act. 11/1). Der effektive Verzicht auf die Einrede der Schiedsklausel erfolgte erst mit Schreiben vom 8. August 2011 (act. 13/1). Beides geschah - -7-