Nahm sie spätestens am 10. März 2011 von der Aufforderung des Gesuchstellers Kenntnis, hätte sie bis spätestens 11. April 2011 einen Schiedsrichter bezeichnen (oder alternativ gemäss der Aufforderung des Gesuchstellers auf die Einrede der Schiedsklausel verzichten) müssen. In ihrem Schreiben vom 9. April 2011 bat die Gesuchsgegnerin jedoch lediglich um mehr Zeit (act. 3/6). Eine Verlängerung der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO wäre - wenn überhaupt - nur mit der vorliegend nicht erfolgten Zustimmung des Gesuchstellers möglich. Von Gesetzes wegen standen der Gesuchsgegnerin - wie bereits ausgeführt - lediglich dreissig Tage zur Verfügung.