3.2. Die Gesuchsgegnerin muss sich vorwerfen lassen, dass sie tatsächlich nicht rasch genug auf die Aufforderung des Gesuchstellers reagierte. Auch wenn - wie dargelegt - der Gesuchsteller zu kurze Fristen ansetzte, schadet dies nicht, musste doch die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin wissen, dass ihr von Gesetzes wegen dreissig Tage zur Bezeichnung eines Schiedsrichters zur Verfügung stehen. Nahm sie spätestens am 10. März 2011 von der Aufforderung des Gesuchstellers Kenntnis, hätte sie bis spätestens 11. April 2011 einen Schiedsrichter bezeichnen (oder alternativ gemäss der Aufforderung des Gesuchstellers auf die Einrede der Schiedsklausel verzichten) müssen.