wegen hatte die Gesuchsgegnerin 30 Tage Zeit ab Zugang der Aufforderung zur Bezeichnung eines Schiedsrichters (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO; Schwander/Stacher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 362). Aufgefordert dazu wurde sie mit Schreiben vom 2. März 2011 (act. 3/4). Obschon der Gesuchsteller sein Schreiben vom 2. März 2011 per Einschreiben verschickte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann genau die Gesuchsgegnerin dieses Schreiben entgegennahm.