3.1. Wie bereits ausgeführt ist die Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch den Gesuchsteller grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist jedoch, dass die durch den Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin angesetzten Fristen zu kurz bemessen waren. Mit Schreiben vom 2. März 2011 bezeichnete der Gesuchsteller einen Schiedsrichter und setzte der Gesuchsgegnerin Frist an bis 15. März 2011, um ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen (act. 3/4). Mit Schreiben vom 24. März 2011 "verlängerte" der Gesuchsteller diese Frist sodann bis 2. April 2011 (act. 3/5). Aber auch diese Frist war noch zu kurz bemessen. Von Gesetzes -6-