Das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 26. April 2011 kann nicht als Verzicht auf die Einrede der Schiedsklausel verstanden werden, wird darin doch lediglich die Bereitschaft zu einer Einlassung vor einem ordentlichen Gericht signalisiert (act. 11/1). Zudem erging auch dieses Schreiben erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Dass die Gesuchsgegnerin innert der dreissigtägigen Frist von Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO einen Schiedsrichter bezeichnete, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch von ihr selber nicht geltend gemacht. Dies geschah erst mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (act. 11/2) und damit ebenfalls nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens.