Richtig ist zwar, dass die Gesuchsgegnerin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in C._____ anerkannte und auf die Einrede der Schiedsklausel verzichtete, dies geschah jedoch erst mit Schreiben vom 8. August 2011 (act. 13/1) und damit lange nachdem der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren mit Gesuch vom 19. April 2011 eingeleitet hatte (vgl. act. 1). Das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 26. April 2011 kann nicht als Verzicht auf die Einrede der Schiedsklausel verstanden werden, wird darin doch lediglich die Bereitschaft zu einer Einlassung vor einem ordentlichen Gericht signalisiert (act. 11/1).