gericht in Dreierbesetzung zuständig gewesen, wobei der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin verpflichtet waren, je einen Schiedsrichter zu bezeichnen. Der Präsident des Schiedsgerichts wäre von diesen beiden Schiedsrichtern bestimmt worden (vgl. act. 3/2 S. 6). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsteller den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit beschritt. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin kann keine Rede davon sein, das vorliegende Verfahren sei unnütz gewesen. Richtig ist zwar, dass die Gesuchsgegnerin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in C.___