Deshalb habe er - der Gesuchsteller - die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 18. Februar 2011 gebeten, sich mit der Aufhebung der Schiedsklausel im vorher erwähnten Kaufvertrag einverstanden zu erklären. Nachdem die Gesuchsgegnerin darauf nicht reagiert habe, habe er - der Gesuchsteller - sich gezwungen gesehen, beim Bundesgericht [recte: Obergericht] des Kantons Zürich um Einsetzung eines Schiedsrichters nachzusuchen (act. 18). IV.