3. In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 listete der Gesuchsteller die Korrespondenz zwischen den beiden Parteivertretern seit März 2008 auf und führte im Wesentlichen aus, das vorliegende Gesuch sei am 19. April 2011 und damit vor dem Schreiben vom 26. April 2011 eingereicht worden. Der Gegenanwalt habe anlässlich einer Sühnverhandlung am 14. Februar 2011 seine Meinung zum Ausdruck gebracht, dass er von Schiedsverfahren wenig halte, da sie teuer und langsam seien. Deshalb habe er - der Gesuchsteller - die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 18. Februar 2011 gebeten, sich mit der Aufhebung der Schiedsklausel im vorher erwähnten Kaufvertrag einverstanden zu erklären.