anstrengen. Dies sei ihr nicht zuzumuten und wäre aus Gründen der Prozessökonomie nicht sinnvoll. Sollte der Gesuchsteller es schliesslich beim Schlichtungsverfahren belassen, ohne dass er die Klageberechtigung einreiche und das Verfahren führe, wäre auch das vorliegende Verfahren überflüssig und der Gesuchsteller hätte die Kosten gemäss Art. 108 ZPO zu tragen (act. 15).