2. Die Gesuchsgegnerin führte aus, der Gesuchssteller habe vorschnell gehandelt, da die Gesuchsgegnerin am 26. April 2011 ihre Bereitschaft erklärt habe, sich vor einem ordentlichen Gericht einzulassen. Zudem habe sie mit Schreiben vom 23. Mai 2011 einen Schiedsrichter benannt (act. 10 S. 3). Das vorliegende Verfahren sei unnütz und überflüssig, da der Gesuchsteller, nachdem die Gesuchsgegnerin auf die Einrede der Schiedsklausel verzichtet habe, an die ordentlichen Gerichte gelangt sei. Es könne höchstens von einem Vergleich gesprochen werden. Dies würde dazu führen, dass die Kosten dem Gesuchsteller auferlegt und allenfalls die Parteikosten wettgeschlagen würden. Zudem seien die