III. 1. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen führte der Gesuchsteller aus, die Gesuchsgegnerin habe die Einreichung des Gesuches notwendig gemacht, indem sie nicht früher - trotz ausdrücklicher Aufforderung - auf die Schiedsklausel verzichtet habe. Sie habe das Einsetzungsverfahren für das Schiedsgericht bewusst in die Länge gezogen. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie sich zum Gesuch nicht habe vernehmen lassen (act. 12).