5. Mit Verfügung vom 17. November 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt zur allfälligen Stellungnahme (act. 16), woraufhin am 9. Dezember 2011 die Stellungnahme des Gesuchstellers einging (act. 18). Diese Stellungnahme wurde in der Folge der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (act. 20). -3- 6. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Wie bereits ausgeführt, zog der Gesuchsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 das Gesuch um Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitgliedes zurück (act. 12). Das vorliegende Verfahren ist demzufolge als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.