4. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2011 stellte die Gesuchsgegnerin bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen den folgenden Antrag (act. 15 S. 2): "1. Es sei die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen."