2. Mit Verfügung vom 28. April 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 4'000.- angesetzt (act. 4), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 5). 3. Der Gesuchsteller teilte mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 mit, dass die Gesuchsgegnerin den ordentlichen Gerichtsstand anerkannt habe, weshalb sich die Einsetzung eines Schiedsgerichtes erübrige und das Gesuch zurückgezogen werde. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen hielt der Gesuchsteller sinngemäss an seinem ursprünglichen Antrag fest, wonach die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin gehen sollen (act. 12).