{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-04-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110007_2012-04-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110007-O5.pdf", "Checksum": "088cb4e1918a90f98817c7ff340f4aed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.04.2012 PG110007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:52:22", "Checksum": "8bdc0ac92f17b146899188613a63aba6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.04.2012 PG110007\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\n3.2. Die Gesuchsgegnerin muss sich vorwerfen lassen, dass sie tatsächlich nicht\nrasch genug auf die Aufforderung des Gesuchstellers reagierte. Auch wenn - wie\ndargelegt - der Gesuchsteller zu kurze Fristen ansetzte, schadet dies nicht, musste doch die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin wissen, dass ihr von Gesetzes\nwegen dreissig Tage zur Bezeichnung eines Schiedsrichters zur Verfügung stehen. Nahm sie spätestens am 10. März 2011 von der Aufforderung des Gesuchstellers Kenntnis, hätte sie bis spätestens 11. April 2011 einen Schiedsrichter bezeichnen (oder alternativ gemäss der Aufforderung des Gesuchstellers auf die\nEinrede der Schiedsklausel verzichten) müssen. In ihrem Schreiben vom 9. April\n2011 bat die Gesuchsgegnerin jedoch lediglich um mehr Zeit (act. 3/6). Eine Verlängerung der dreissigtägigen Frist gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO wäre - wenn\nüberhaupt - nur mit der vorliegend nicht erfolgten Zustimmung des Gesuchstellers\nmöglich. Von Gesetzes wegen standen der Gesuchsgegnerin - wie bereits ausgeführt - lediglich dreissig Tage zur Verfügung. Einseitig kann die Gesuchsgegnerin\ndiese Frist nicht zu ihren Gunsten verlängern. Einen Schiedsrichter bezeichnete\nsie erst mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (act. 11/2). Dass sie bereit wäre, sich vor\neinem ordentlichen Gericht einzulassen, erwähnte sie erstmals mit Schreiben vom\n26. April 2011 (act. 11/1). Der effektive Verzicht auf die Einrede der Schiedsklausel erfolgte erst mit Schreiben vom 8. August 2011 (act. 13/1). Beides geschah -\n-7-\n\nwie bereits ausgeführt - erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens am 19.\nApril 2011 und damit verspätet. Damit sah sich der Gesuchsteller in guten Treuen\nzur Prozessführung veranlasst und es erscheint gerechtfertigt, der Gesuchsgegnerin als säumige Partei und damit als Verursacherin des vorliegenden Verfahrens die Prozesskosten aufzuerlegen.\n\n4. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen an diesem Ergebnis nichts\nzu ändern. So kann zwar vertreten werden, dass sich die Parteien auf die staatliche Gerichtsbarkeit geeinigt und insofern einen Vergleich geschlossen haben.\nBezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens\nkam es aber nicht zu einem Vergleich. Enthält ein Vergleich keine Regelung der\nProzesskosten, werden diese nach Art. 106-108 ZPO verteilt (Art. 109 Abs. 2 lit. a\nZPO). Sodann sind entgegen den Ausführungen der Gesuchsgegnerin die Bestimmungen über die Kostenauflage bei einem Schiedsverfahren vorliegend nicht\nanalog anwendbar.\n\n5. Nach dem Gesagten sind die Kosten des Gerichtsverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der\nStreitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 GebV). In Anwendung von § 13 GebV\nist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Diese Gebühr ist mit dem\ndurch den Gesuchsteller geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilsprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 98). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten\nProzesskostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\n6. Als Prozesskosten gelten auch die Parteientschädigungen. Nach § 15\nAbs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr in Gerichtsverfahren, bei denen das\nstaatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, in der Regel Fr. 50.- bis\nFr. 16'000.-. Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung\nvon Fr. 1'800.- als angemessen. Mehrwertsteuer ist nicht zuzusprechen, weil sie\nnicht verlangt wurde (vgl. act. 1 S. 2, act. 12, act. 18 S. 5 sowie Kreisschreiben\nder Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom\n-8-\n\n17. Mai 2006). Die Gesuchsgegnerin ist deshalb zu verpflichten, dem Gesuchsteller für seine Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu entrichten.\n\nV.\n\nBei negativen Ernennungsentscheiden des gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständigen staatlichen Gerichts handelt es sich infolge des dadurch bewirkten Abschlusses des Schiedsverfahrens um einen Endentscheid der letzten kantonalen\nInstanz (Art. 356 Abs. 2 ZPO). Auch bei einer Erledigung zufolge Rückzugs des\nGesuches handelt es sich um einen negativen Ernennungsentscheid, das Verfahren endet, ohne dass ein Schiedsrichter ernannt wird. Ein solcher Entscheid ist\ngemäss Art. 72 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG direkt mittels Beschwerde in Zivilsachen\nbeim Bundesgericht anfechtbar (Grundmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung\n(ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 31 zu Art. 362).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und mit dem durch den\nGesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der restliche Vorschuss wird ihm zurückerstattet.\n\n3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Fr. 2'000.- zu\nersetzen.\n\n4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen.\n\n5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Verfahrens je gegen Empfangsschein mitgeteilt.\n-9-\n\n"}