{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-04-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110007_2012-04-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110007-O5.pdf", "Checksum": "088cb4e1918a90f98817c7ff340f4aed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.04.2012 PG110007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:52:22", "Checksum": "8bdc0ac92f17b146899188613a63aba6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.04.2012 PG110007\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\n3. In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2011 listete der Gesuchsteller\ndie Korrespondenz zwischen den beiden Parteivertretern seit März 2008 auf und\nführte im Wesentlichen aus, das vorliegende Gesuch sei am 19. April 2011 und\ndamit vor dem Schreiben vom 26. April 2011 eingereicht worden. Der Gegenanwalt habe anlässlich einer Sühnverhandlung am 14. Februar 2011 seine Meinung\nzum Ausdruck gebracht, dass er von Schiedsverfahren wenig halte, da sie teuer\nund langsam seien. Deshalb habe er - der Gesuchsteller - die Gesuchsgegnerin\nmit Schreiben vom 18. Februar 2011 gebeten, sich mit der Aufhebung der\nSchiedsklausel im vorher erwähnten Kaufvertrag einverstanden zu erklären.\nNachdem die Gesuchsgegnerin darauf nicht reagiert habe, habe er - der Gesuchsteller - sich gezwungen gesehen, beim Bundesgericht [recte: Obergericht] des\nKantons Zürich um Einsetzung eines Schiedsrichters nachzusuchen (act. 18).\n\nIV.\n\n1. Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens\ndem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann jedoch unter anderem dann abgewichen werden, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO).\nUnnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).\nGrundsätzlich sind in Verfahren um Ernennung eines Schiedsrichters die Verfahrenskosten der das Verfahren verursachenden (d.h. der säumigen) Partei aufzuerlegen (Habegger, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar\nSchweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 23 zu Art. 362).\n\n2. Aufgrund der Schiedsklausel wäre für die Beurteilung der Streitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin ausschliesslich ein Schieds-\n-5-\n\ngericht in Dreierbesetzung zuständig gewesen, wobei der Gesuchsteller und die\nGesuchsgegnerin verpflichtet waren, je einen Schiedsrichter zu bezeichnen. Der\nPräsident des Schiedsgerichts wäre von diesen beiden Schiedsrichtern bestimmt\nworden (vgl. act. 3/2 S. 6). Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden,\ndass der Gesuchsteller den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit beschritt. Entgegen\nder Ansicht der Gesuchsgegnerin kann keine Rede davon sein, das vorliegende\nVerfahren sei unnütz gewesen. Richtig ist zwar, dass die Gesuchsgegnerin die\nZuständigkeit der ordentlichen Gerichte in C._____ anerkannte und auf die Einrede der Schiedsklausel verzichtete, dies geschah jedoch erst mit Schreiben vom\n8. August 2011 (act. 13/1) und damit lange nachdem der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren mit Gesuch vom 19. April 2011 eingeleitet hatte (vgl. act. 1).\nDas Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 26. April 2011 kann nicht als Verzicht\nauf die Einrede der Schiedsklausel verstanden werden, wird darin doch lediglich\ndie Bereitschaft zu einer Einlassung vor einem ordentlichen Gericht signalisiert\n(act. 11/1). Zudem erging auch dieses Schreiben erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Dass die Gesuchsgegnerin innert der dreissigtägigen Frist\nvon Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO einen Schiedsrichter bezeichnete, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch von ihr selber nicht geltend gemacht. Dies geschah erst mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (act. 11/2) und damit ebenfalls nach\nEinleitung des vorliegenden Verfahrens. Eine Kostenauflage an den Gesuchsteller gestützt auf Art. 108 ZPO fällt deshalb ausser Betracht.\n\n3. Zu prüfen ist, ob vorliegend gestützt auf Art. 107 ZPO eine Kostenauflage\nnach Ermessen erfolgen kann.\n\n3.1. Wie bereits ausgeführt ist die Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch\nden Gesuchsteller grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zutreffend ist jedoch, dass\ndie durch den Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin angesetzten Fristen zu kurz\nbemessen waren. Mit Schreiben vom 2. März 2011 bezeichnete der Gesuchsteller\neinen Schiedsrichter und setzte der Gesuchsgegnerin Frist an bis 15. März 2011,\num ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen (act. 3/4). Mit Schreiben vom\n24. März 2011 \"verlängerte\" der Gesuchsteller diese Frist sodann bis 2. April\n2011 (act. 3/5). Aber auch diese Frist war noch zu kurz bemessen. Von Gesetzes\n-6-\n\nwegen hatte die Gesuchsgegnerin 30 Tage Zeit ab Zugang der Aufforderung zur\nBezeichnung eines Schiedsrichters (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO; Schwander/Stacher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische\nZivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 4 zu Art. 362). Aufgefordert dazu\nwurde sie mit Schreiben vom 2. März 2011 (act. 3/4). Obschon der Gesuchsteller\nsein Schreiben vom 2. März 2011 per Einschreiben verschickte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann genau die Gesuchsgegnerin dieses Schreiben entgegennahm. Da in den Akten jedoch auch keine Hinweise dafür vorhanden sind,\ndass das erwähnte Schreiben nicht abgeholt wurde, ist davon auszugehen, dass\ndie Gesuchsgegnerin dieses Schreiben spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, also am Donnerstag, 10. März 2011, entgegennahm. Die dreissigtägige Frist gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO begann somit spätestens am\n11. März 2011 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO).\n\n"}