{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-04-12", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG110007_2012-04-12.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG110007-O5.pdf", "Checksum": "088cb4e1918a90f98817c7ff340f4aed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG110007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.04.2012 PG110007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:52:22", "Checksum": "8bdc0ac92f17b146899188613a63aba6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.04.2012 PG110007\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG110007-O/U\n\nMitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Burger und\nOberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 12. April 2012\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ HOLDING AG,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 19. April 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)\nein Gesuch um Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2):\n\n\"1. Es sei in der Rechtsstreitigkeit zwischen dem Gesuchsteller und\nder Gesuchsgegnerin durch das angerufene Gericht ersatzweise\nein Mitglied des Schiedsgerichtes zu ernennen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 28. April 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 4'000.- angesetzt (act. 4), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 5).\n\n3. Der Gesuchsteller teilte mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 mit, dass die\nGesuchsgegnerin den ordentlichen Gerichtsstand anerkannt habe, weshalb sich\ndie Einsetzung eines Schiedsgerichtes erübrige und das Gesuch zurückgezogen\nwerde. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen hielt der Gesuchsteller\nsinngemäss an seinem ursprünglichen Antrag fest, wonach die Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin gehen sollen (act. 12).\n\n4. In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2011 stellte die Gesuchsgegnerin\nbezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen den folgenden Antrag (act. 15\nS. 2):\n\n\"1. Es sei die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Gesuchsteller\naufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen.\"\n\n5. Mit Verfügung vom 17. November 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt zur allfälligen Stellungnahme (act. 16), woraufhin am 9. Dezember 2011\ndie Stellungnahme des Gesuchstellers einging (act. 18). Diese Stellungnahme\nwurde in der Folge der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (act. 20).\n-3-\n\n6. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.\n\nII.\n\nWie bereits ausgeführt, zog der Gesuchsteller mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 das Gesuch um Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitgliedes zurück\n(act. 12). Das vorliegende Verfahren ist demzufolge als durch Rückzug erledigt\nabzuschreiben.\n\nIII.\n\n1. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen führte der Gesuchsteller\naus, die Gesuchsgegnerin habe die Einreichung des Gesuches notwendig gemacht, indem sie nicht früher - trotz ausdrücklicher Aufforderung - auf die\nSchiedsklausel verzichtet habe. Sie habe das Einsetzungsverfahren für das\nSchiedsgericht bewusst in die Länge gezogen. Dies ergebe sich auch daraus,\ndass sie sich zum Gesuch nicht habe vernehmen lassen (act. 12).\n\n2. Die Gesuchsgegnerin führte aus, der Gesuchssteller habe vorschnell gehandelt, da die Gesuchsgegnerin am 26. April 2011 ihre Bereitschaft erklärt habe,\nsich vor einem ordentlichen Gericht einzulassen. Zudem habe sie mit Schreiben\nvom 23. Mai 2011 einen Schiedsrichter benannt (act. 10 S. 3). Das vorliegende\nVerfahren sei unnütz und überflüssig, da der Gesuchsteller, nachdem die Gesuchsgegnerin auf die Einrede der Schiedsklausel verzichtet habe, an die ordentlichen Gerichte gelangt sei. Es könne höchstens von einem Vergleich gesprochen werden. Dies würde dazu führen, dass die Kosten dem Gesuchsteller\nauferlegt und allenfalls die Parteikosten wettgeschlagen würden. Zudem seien die\nKosten inkl. Parteientschädigung analog den Kosten für ein Schiedsverfahren von\nder klagenden Partei vorzuschiessen und könnten dann im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden. Obsiege der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren, müsste ihm die Gesuchsgegnerin diese Kosten ersetzen. Verlöre er, verblieben diese Kosten bei ihm. Hätte im letzteren Fall die Gesuchsgegnerin die Kosten\nbereits ersetzt, müsste sie einen Zivilprozess zur Rückerlangung dieser Kosten\n-4-\n\nanstrengen. Dies sei ihr nicht zuzumuten und wäre aus Gründen der Prozessökonomie nicht sinnvoll. Sollte der Gesuchsteller es schliesslich beim Schlichtungsverfahren belassen, ohne dass er die Klageberechtigung einreiche und das Verfahren führe, wäre auch das vorliegende Verfahren überflüssig und der Gesuchsteller hätte die Kosten gemäss Art. 108 ZPO zu tragen (act. 15).\n\n"}