3. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 12'000.- festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: