N 23, vgl. zum Ganzen auch BSK IPRG-Peter/Besson, Art. 180 N 34). Dementsprechend ist gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel gegeben. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Ablehnung von C._____ als Schiedsrichter wird festgestellt, dass C._____ mangels Erfüllung der vereinbarten Anforderungen im mit Schreiben vom 8. Februar 2011 eingeleiteten Schiedsverfahren zwischen der A._____ AG und der B._____ Ltd. nicht als Schiedsrichter bestellt werden kann. 2. Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von dreissig Tagen, ab Erhalt dieses Beschlusses, angesetzt, um einen Schiedsrichter zu bezeichnen.