1.1. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind auf Fr. 12'000.- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 98 N 7). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Gesuchsgegnerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten. 2. Rechtsmittel