act. 5/3 sowie act. 5/4 S. 4 i.V.m. act. 5/5) ist vorliegend zu entnehmen, dass die Parteien vereinbarten, nach Kenntnisnahme der Ernennung des ersten Schiedsrichters stehe der Gegenpartei eine Frist von dreissig Tagen zu, um ebenfalls einen Schiedsrichter zu bezeichnen. Für den Fall, dass die Gegenpartei innert Frist keinen Schiedsrichter nenne, - 14 -