hen, dass die Vertragsparteien mit der obgenannten Formulierung als Schiedsrichter Personen als wählbar erachten wollten, welche in einer leitenden Position in einem (Rück-)Versicherungsunternehmen tätig sind bzw. waren und eine diesbezügliche Berufserfahrung von mehr als zehn Jahren aufweisen. 4. Dem aktenkundigen Lebenslauf von C._____ ist zu entnehmen, dass er langjährige Erfahrungen als „barrister“, d.h. als Prozessanwalt hat, sowie regelmässig als Schiedsrichter amtet. Zudem war er zwischen 2001 und 2010 Verwaltungsratsmitglied der I._____ Ltd. (act. 13). Obwohl es sich bei - 13 -