zulassen wollen, welche zwar im weitesten Sinne im Versicherungswesen tätig sind, aber aufgrund dieser Tätigkeit nicht zwingend mit den Handelsbräuchen und Usanzen vertraut sind, so hätten sie dies ausdrücklich so formulieren müssen, zumal ein anderweitiges Verständnis der Klausel mit der weiteren vereinbarten Bestimmung, die Schiedsrichter müssten in Übereinstimmung und unter Berücksichtigung der gängigen Marktgegebenheiten entscheiden, im Widerspruch stünde bzw. zumindest schwierig in Einklang zu bringen wäre (vgl. auch Labes, a.a.O., S. 154). Es ist damit davon auszuge-