Buchhalter, PR-Berater oder Schiffseigner als Schiedsrichter bestellt werden könnten. Eine derart weitgehende Auslegung der Klausel hätten die Parteien wohl kaum vereinbaren wollen (act. 3/17). Diese Begründung erscheint überzeugend. Hätten die Parteien auch Personen als Schiedsrichter