Sie kennen sich aufgrund ihrer alltäglichen Tätigkeit namentlich mit den Handelsbräuchen, Usanzen und den Marktgepflogenheiten besser aus als Prozessanwälte, für welche andere Gesichtspunkte massgebend sind. Der englische High Court of Justice hat denn auch in einem ähnlich gelagerten Fall dieselbe Formulierung, wie sie im vorliegenden Verfahren vereinbart wurde, dahingehend ausgelegt, dass damit keine Prozessanwälte gemeint seien, weil eine solch weite Auslegung der Klausel zur Folge hätte, dass auch im Versicherungswesen tätige Personen aus weiteren Branchen wie bspw.