auf eine vereinbarte Rechtsordnung verwiesen wird, sondern die Grundsätze der Praxis sowie die Sitten und der Handelsbrauch als massgebende Entscheidungsgrundlagen vereinbart werden (Labes, Schiedsgerichtsvereinbarungen in Rückversicherungsverträgen, Frankfurt am Main 1996, S. 20 und 154 mit weiterem Verweis; siehe auch Oetiker/Jenny, Rückversicherungsschiedsgerichte - Ist billig und schnell auch gut? in HAVE 4/2007 S. 340 und 344). Es trifft zwar zu, dass sich auch den Anwaltsberuf ausübende Personen fundierte Kenntnisse in der jeweiligen Branche aneignen können, insbesondere wenn sie langjährig in besagtem Gebiet tätig sind.