3.3. Auch mit Blick auf den Sinn und Zweck einer solchen Klausel lässt sich ein anderes Ergebnis nicht vertreten. Entscheiden sich Vertragsparteien für die Schiedsgerichtsbarkeit und gegen staatliche Gerichte, so erfolgt dieser Entscheid in aller Regel aufgrund der Freiheiten hinsichtlich der Verfahrensgestaltung und der Auswahl der Richter, der reduzierten Rechtsmittelmöglichkeiten gegen den Entscheid, der Vertraulichkeit des Verfahrens sowie vor allem aufgrund des fundierten und branchenorientierten Fachwissens bzw. der Sachkunde der Schiedsrichter.