Mangels übereinstimmenden tatsächlichen Verständnisses der Parteien ist die Klausel in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln nach dem Vertrauensprinzip und damit nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BSK IPRG-Wenger/Müller, Art. 178 N 55; BSK ZPO-Girsberger, Art. 357 N 12), d.h. es ist danach zu fragen, wie eine vernünftige Person diese Klausel verstehen durfte und musste. Der Begriff "insurance" wird nicht nur mit Versicherung, sondern auch mit Versicherungswesen übersetzt, was der Versicherungssparte gleichzuset- - 11 -