ten years experience of insurance or reinsurance." (act. 5/3 letzte Seite und act. 5/5). Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Begriff "senior position in (re-)insurance" nur Personen als Schiedsrichter zulässt, welche eine langjährige Tätigkeit in einer (Rück-)Versicherungsgesellschaft ausgeübt haben oder auch Anwälte umfasst, welche im Bereich des Versicherungsrechts spezialisiert sind. Mangels übereinstimmenden tatsächlichen Verständnisses der Parteien ist die Klausel in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln nach dem Vertrauensprinzip und damit nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BSK IPRG-Wenger/Müller, Art. 178 N 55;