die Voraussetzungen zur Ernennung als Schiedsrichter (act. 5/15). Der massgebende Ausdruck in der Schiedsklausel, beim Schiedsrichter müsse es sich um eine Person mit einer "senior position in insurance or reinsurance" handeln, sei dahingehend zu verstehen, dass es sich auch um einen im (Rück-)Versicherungsbereich tätigen Anwalt handeln könne. Diese Klausel beschränke die wählbaren Schiedsrichter nicht auf Personen, welche für eine Versicherungsgesellschaft arbeiten würden (act. 5/15).