Dabei handle es sich um eine Versicherungsgenossenschaft, welche nicht auf dem Markt tätig sei, sondern ca. 13'000 selbständigen Barristers Berufshaftpflichtversicherungen anbiete. Als Verwaltungsrat sei der Abgelehnte sodann am täglichen Geschäft nicht beteiligt gewesen, weshalb er aufgrund dieser Tätigkeit keine Kenntnis der relevanten Marktusancen in der (Rück-)Versicherungsbranche erlangt habe (act. 2 Rz 43 ff.).