Aufgrund der im Rückversicherungsbereich notwendigen Spezialkenntnisse und Vertrautheit mit den Bräuchen sähen die Schiedsklauseln üblicherweise vor, dass die Schiedsrichter einer (Rück-)Versicherungsgesellschaft in leitender Stellung angehörten bzw. angehört hätten. Sie müssten den Markt, das Umfeld sowie die Gepflogenheiten im Umgang zwischen den Marktteilnehmern in den relevanten Versicherungsbranchen kennen und ihre eigenen Erfahrungen und Kenntnisse miteinfliessen lassen.